AGB

1.    Gültigkeit der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten - auch wenn darauf nicht ausdrücklich Bezug genommen wird - ausschließlich für alle wie auch immer gearteten Leistungen, die die COLUMBUS GmbH, FN 147470 v, Peter-Behrens-Platz 7-8, A-4020 Linz, (im Folgenden: „Columbus“, „Übergeber“, „wir“ oder „uns“) erbringt. Der Kunde wird im Folgenden als „Vertragspartner“ oder „Kunde“ bezeichnet. Unter „Vertragspartner“ oder „Kunde“ sind auch dem „Vertragspartner“ oder „Kunden“ zurechenbare Personen (wie etwa Mitarbeiter, etc.) zu verstehen. Regelungen, die von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichen oder diese ergänzen - insbesondere allgemeine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen des Vertragspartners - werden nur nach ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch Columbus Vertragsbestandteil.

2.    Anbot und Vertragsabschluss

Der Vertragsabschluss kommt erst mit Einlangen der von Columbus geforderten Anzahlung oder mit Einlangen eines von Columbus erstellten und vom Kunden unterfertigten Anbots bei Columbus zustande. Mündliche Vereinbarungen mit Columbus zurechenbaren Personen sind erst nach schriftlicher Bestätigung, Durchführung oder entsprechender Rechnungslegung durch Columbus für Columbus verbindlich.
 
3.    Vertragsgegenstand / Liefertermin

Columbus vertreibt Maschinen zum Verformen und Verkleben diverser Materialien. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass nicht jedes Material für die Bearbeitung mit dem Vertragsgegenstand geeignet ist. Selbst wenn Materialien grundsätzlich für die Bearbeitung mit dem Vertragsgegenstand geeignet sind, bedeutet das nicht, dass das Material beliebig verformt werden kann. Der Kunde hat diesbezüglich auf die Materialeigenschaften sowie deren Maße Bedacht zu nehmen. Soferne nicht gesondert vereinbart, sind Leistungen wie Installation, Anleitung, Schulungen etc. nicht Vertragsgegenstand. Die in Katalogen, Prospekten etc. enthaltenen Angaben werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von Columbus ausdrücklich bestätigt werden. Maß- oder Gewichtsangaben sind stets unverbindlich. Der Vertragspartner erklärt, sich vorab über das Produkt informiert zu haben und die Produktdetails zu kennen, insbesondere bestätigt er mit Bestellung des Produktes in Kenntnis dessen Leistungsumfanges zu sein. Columbus bietet für die Dauer von einem Jahr ab Rechnungsdatum ein kostenloses Service (= „Columbus Club“) für die bei ihr erworbenen Maschinen an. Dieses Service endet nach Ablauf dieses Jahres automatisch. Der Kunde hat jedoch die Möglichkeit, eine jährliche - ab dem zweiten Jahr kostenpflichtige - Verlängerung dieser Serviceleistung mit Columbus zu vereinbaren.

Lieferung erfolgt „FCA“ im Sinne der INCOTERMS 2010. Als Lieferort (Ort der Übergabe an den Frachtführer oä) gilt jener Ort als vereinbart, den Columbus dem Kunden bei Vertragsabschluss bekanntgibt. Nutzen, Gefahr, Zufall und Kosten gehen sohin auf den Kunden über, sobald die Lieferung dem vom Käufer auf seine Kosten zu beauftragenden Frachtführer oä unentladen zur Verfügung gestellt wird. Columbus hat damit sämtliche vertraglichen Pflichten erfüllt und der Vertragsgegenstand gilt als unbeanstandet abgenommen, Columbus haftet daher weder für Verlust noch für Beschädigung der Ware. Der Kunde verpflichtet sich, Columbus rechtzeitig die Transportart zum Bestimmungsort bekannt zu geben, damit Columbus ihrer Pflicht zu einer transportgerechten Verpackung nachkommen kann.

Im Falle einer Mängelbehebung durch Columbus gilt der Vertragsgegenstand jedenfalls (je nachdem, welches Ereignis früher eintritt) mit Ablauf von 2 Wochen nach Mängelbehebung oder mit tatsächlicher Nutzung durch den Vertragspartner als unbeanstandet abgenommen. Unwesentliche Mängel berechtigen den Vertragspartner nicht, die An- / Übernahme zu verweigern. Der Vertragspartner ist zur angemessenen Mitwirkung verpflichtet. Der Vertragspartner ist insbesondere verpflichtet, allfällige für die Zuverfügungstellung oder Mängelbehebung erforderlichen Daten und Informationen unverzüglich bekannt zu geben und die Leistungen von Columbus abzunehmen.

Columbus ist berechtigt, sämtliche Leistungen von einem Mitarbeiter ihrer Wahl oder einem sonstigen Dritten / Subunternehmer erbringen zu lassen. Columbus ist berechtigt, Aufträge, die mehrere Einheiten umfassen, in Teilen zu erfüllen.

Sämtliche von Columbus bekanntgegebenen Liefertermine und -fristen sind unverbindlich, erfolgen vorbehaltlich einer Exportgenehmigung und beziehen sich auf den Liefer- nicht den Bestimmungsort. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass diese nur dann eingehalten werden können, wenn der Vertragspartner rechtzeitig zu den von Columbus angegebenen Terminen alle seine Pflichten erfüllt, insbesondere alle allfällig erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig zur Verfügung stellt und die von Columbus geforderte Anzahlung fristgerecht geleistet wird (Columbus ist berechtigt, erst nach Einlangen der Anzahlung mit der Produktion zu beginnen). Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die nicht von Columbus zu vertreten sind, haben keinen Verzug von Columbus zur Folge. Daraus resultierende Mehrkosten verpflichtet sich der Vertragspartner zu tragen.

4.    Preise / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung

Alle Preise verstehen sich netto (dh die Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe wird zusätzlich in Rechnung gestellt), „frei Frachtführer“ im Sinne der INCOTERMS 2010 (das heißt ausschließlich Verladung am Lieferort sowie Versand und Versicherung - für eine allfällige (Transport)Versicherung ist der Kunde selbst verantwortlich - vom Lieferort zum Bestimmungsort) und in EURO. Bekanntgegebene Preise gelten ausschließlich für den vorliegenden Auftrag. Leistungen oder Lieferungen, die über den Vertragsumfang hinausgehen, werden von Columbus gesondert in Rechnung gestellt. Columbus ist berechtigt, die Preise anzupassen. Insbesondere können nicht von Columbus verschuldete Mehrkosten in Rechnung gestellt werden.

Columbus ist berechtigt, unmittelbar nach der Bestellung des Vertragspartners, Rechnung zu legen und mit der Produktion sowie dem Versand der Ware solange zu warten, bis die Zahlung vollständig bei Columbus eingelangt ist, ohne dass hieraus Verzugsfolgen abgeleitet werden können. Die von Columbus gelegten (Teil-)Rechnungen sind - soferne davon abweichend nicht eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde - derart fällig und zu bezahlen, dass der Rechnungsbetrag vollständig (ohne jeden Abzug und spesenfrei) innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt der Rechnung auf dem von Columbus bekanntgegebenen Konto einlangt. Columbus ist berechtigt, bei Erfüllung von Aufträgen in Teilen Teilrechnungen zu legen.

Eine Aufrechnung gegen unsere Ansprüche mit Gegenforderungen, welcher Art auch immer, außer es wurden diese rechtskräftig gerichtlich zugesprochen, ist ausgeschlossen. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Zahlungen insbesondere wegen Nicht- oder Schlechterfüllung zurück zu halten.

5.    Geheimhaltung / Urheberrecht

Der Vertragspartner verpflichtet sich hiemit unwiderruflich, über sämtliche ihm von Columbus zugänglich gemachten, zur Verfügung gestellten oder sonst im Zusammenhang oder auf Grund einer Geschäftsbeziehung oder des Kontaktes zu Columbus bekannt gewordenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, insbesondere technische Informationen im Zuge des „Columbus Club“, Stillschweigen zu bewahren und diese ohne Zustimmung von Columbus Dritten in keiner wie immer gearteten Weise zugänglich zu machen. Die Geheimhaltungsverpflichtung bleibt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit Columbus aufrecht.

Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Hinweise auf die Urheberschaft des Herstellers auf dem Vertragsgegenstand zu entfernen. Der Vertragspartner nimmt zur Kenntnis, dass jede Verletzung der (Urheber-)Rechte von Columbus Schadenersatzansprüche zur Folge hat, wobei nicht nur der positive Schaden, sondern auch der entgangene Gewinn zu ersetzen ist. Das Anfertigen von Nachbauten des Vertragsgegenstandes durch den Vertragspartner ist nicht gestattet.

6.    Verzug

Ein allfälliges Rücktrittsrecht des Vertragspartners (geltend zu machen mittels eingeschriebenen Briefes) umfasst nur den Teil der Leistung, mit dem Columbus in Verzug ist. Umstände, die nicht in der Sphäre von Columbus liegen, wie etwa höhere Gewalt, Nichterlangung einer allfälligen Exportgenehmigung, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, Unbrauchbarwerden eines Arbeitsstücks, etc. berechtigen Columbus zur Neufestsetzung des Liefertermins, ohne dass hiedurch Verzugsfolgen ausgelöst würden.

Columbus ist im Fall des Zahlungsverzuges des Vertragspartners - unbeschadet des ihr zustehenden Rücktrittsrechtes (die fristgerechte Zahlung durch den Vertragspartner bildet eine wesentliche Bedingung für die Vertragserfüllung durch Columbus) sowie des Rechtes, vom Vertrag nach Mahnung und ungenütztem Ablauf einer Frist von 2 Wochen zurückzutreten - berechtigt, den Vertragsgegenstand zurückzuhalten und allfällige vertragliche Verpflichtungen aufzuschieben.

Eine Haftung von Columbus für allfällige Schäden, die dem Kunden durch die Zurückbehaltung entstehen, wird ausgeschlossen, die Zurückbehaltung führt zu keinen Verzugsfolgen von Columbus. Darüber hinaus werden Verzugszinsen im gesetzlichen Ausmaß verrechnet und der Vertragspartner verpflichtet sich, Columbus den entstandenen Schaden und allfällige Aufwendungen im Ausmaß des positiven Schadens wie auch des entgangenen Gewinns unverzüglich nach Geltendmachung zu ersetzen. Im Fall des Annahmeverzugs des Vertragspartners ist Columbus berechtigt, entweder auf Vertragserfüllung zu bestehen oder nach Setzung einer angemessenen, 10 Tage nicht übersteigenden Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und die Ware anderweitig zu verwerten. Der Vertragspartner hat Columbus jedenfalls alle durch den Verzug entstandenen Schäden und Aufwendungen zu ersetzen, insbesondere ist Columbus berechtigt, die Ware auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zu lagern und verpflichtet sich der Vertragspartner zur Zahlung einer Lagergebühr von 3 % des Rechnungsbetrages zuzüglich USt, mindestens aber netto € 50,00 pro angefangenem Kalendertag.

7.    Eigentumsvorbehalt

Columbus liefert ausschließlich unter Eigentumsvorbehalt. Der Vertragspartner hat den Kennzeichnungspflichten etc. zur Wahrung des Eigentumsvorbehalts ordnungsgemäß nachzukommen. Eine Weiterveräußerung, Verpfändung oder sonstige sachenrechtliche Verfügung von / über Waren durch den Vertragspartner ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Columbus nicht gestattet. Für den Fall der Pfändung oder sonstigen Inanspruchnahme durch einen Dritten ist der Vertragspartner verpflichtet, den Dritten umgehend auf die Eigentumsverhältnisse hinzuweisen und uns zu verständigen.

8.    Gewährleistung / Schadenersatz

Columbus haftet - insbesondere - weder aus dem Titel der Gewährleistung noch aus dem Titel des Schadenersatzes in folgenden Fällen:

  • wenn Mängel oder Schäden auf eine unsachgemäße Bedienung, Überbeanspruchung, nachlässige oder unsachgemäße Behandlung oder die Montage- / Bedienungsanleitung zurückzuführen sind;
  • wenn eine bestimmte Verformung / Bearbeitung des verwendeten Materials aus Gründen der Inkompatibilität von Maschine und Material bzw. zu biegender / verklebender Form nicht möglich ist;
  • wenn Fehler, Störungen etc. Folgen einer natürlichen Abnutzung sind (auch Verschleißteile);
  • wenn der Vertragspartner oder ein von ihm beauftragter oder ihm zurechenbarer Dritter Eingriffe in den Vertragsgegenstand vorgenommen hat;
  • wenn der Vertragspartner den Fehler / Mangel nicht ausreichend und unverzüglich nach Übergabe bzw. - soferne nicht erkennbar - ab Hervorkommen in einer Fehlermeldung schriftlich anzeigt und beschreibt bzw der Vertragspartner Columbus nicht alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen und Informationen unverzüglich zur Verfügung stellt.


Den Vertragspartner trifft eine Prüfpflicht der Produkte auf ihre Vollständigkeit und Funktionsfähigkeit unmittelbar nach Lieferung. Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, spezifiziert und schriftlich zu rügen. Kommt der Vertragspartner dieser Pflicht nicht nach, verliert er nicht nur sämtliche Ansprüche aus dem Titel der Gewährleistung und des Schadenersatzes, er wird auch - bei einem schuldhaften Verstoß gegen die Anzeigepflicht - schadenersatzpflichtig. Es obliegt der Wahl von Columbus, ob allfälligen Gewährleistungsansprüchen durch Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung nachgekommen wird. Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Übergabe und verlängert sich nicht durch die Erfüllung von Gewährleistungsansprüchen, insbesondere durch Verbesserungen, die am Vertragsgegenstand vorgenommen werden. Der Vertragspartner hat das Vorliegen der behaupteten Mängel im Zeitpunkt der Übergabe zu beweisen. §§ 924 und 933b ABGB finden keine Anwendung. Bei gerechtfertigter Rüge und im Falle des Vorliegens aller sonstigen Voraussetzungen werden die Mängel in angemessener - mindestens jedoch 4-wöchiger - Frist behoben, wobei der Vertragspartner Columbus alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht.

Zum Schadenersatz ist Columbus in allen in Betracht kommenden Fällen nur im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verpflichtet. Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Columbus ausschließlich für Personenschäden. Dies gilt auch für Schäden, die auf von Columbus beigezogene Dritte zurückzuführen sind. Ein Rückgriff im Sinne des § 12 Produkthaftungsgesetz wird ausgeschlossen. Für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Zinsverluste, unterbliebene Einsparungen, Folge- und Vermögensschäden, Schäden aus Ansprüchen Dritter haftet Columbus nicht. Columbus haftet insbesondere nicht für aus einem allfälligen Mangel der Waren resultierende Folgeschäden. Im Übrigen wird eine allfällige Haftung mit € 10.000,00 je Schadensfall gedeckelt; weitergehende Ansprüche gleich aus welchem Rechtsgrund werden ausdrücklich ausgeschlossen. Die Haftung von Columbus aus dem Titel des Schadenersatzes verjährt in 6 Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger. Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Ansprüche des Vertragspartners gleich aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen.

Soferne Columbus Leistungen außerhalb ihrer Gewährleistungs- und / oder Schadenersatzpflichten erbringt, werden diese gesondert verrechnet.

Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm bekannt gegebenen Daten und Informationen (insbesondere der bekanntgegeben UID-Nummer) und hält Columbus diesbezüglich völlig schad- und klaglos. Sollte ein Rückversand des Produktes - aus welchen Gründen auch immer - notwendig werden, ist der Kunde sowohl für den Hin- als auch Rückversand und die jeweilige Verpackung verantwortlich und trägt - unter Schad- und Klagloshaltung von Columbus - sämtliche Kosten.

9.    Vertragsdauer

Columbus ist - insbesondere in folgenden Fällen - berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag (in welchem Fall der Vertragspartner den Vertragsgegenstand unverzüglich und im übernommenen Zustand zurückzustellen sowie für die Dauer der Nutzung ein angemessenes Nutzungsentgelt zu leisten und die bisherigen Aufwendungen von Columbus zu ersetzen hat) zu erklären:

  • wenn die Leistungserbringung aus welchen Gründen auch immer unmöglich oder unzumutbar ist,
  • wenn der Kunde trotz Mahnung und Setzung einer Nachfrist von zwei Wochen die offenen Zahlungen nicht vollständig und termingerecht leistet,
  • wenn der Kunde sonst gegen wesentliche Bestimmungen dieser AGB bzw. des Vertrages verstößt,
  • wenn der Kunde Handlungen setzt, die einen schwerwiegenden Verstoß gegen berechtigte Interessen von Columbus darstellen,
  • wenn über das Vermögen des Kunden ein Konkursverfahren eröffnet oder ein diesbezüglicher Antrag mangels Kostendeckung abgewiesen wurde,
  • im Fall des Vertrauensverlusts gegenüber dem Kunden oder
  • wenn durch das Verhalten des Kunden die Leistungserbringung erschwert oder verzögert wird.


10.    Gerichtsstand / Rechtswahl / Erfüllungsort

Zur Entscheidung aller aus einem Vertrag bzw diesen AGB entstehenden Streitigkeiten - einschließlich einer solchen über sein Bestehen oder Nichtbestehen - wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich für 4020 Linz zuständigen Gerichtes vereinbart. Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und aller Rückverweisungsnormen. Erfüllungsort ist 4020 Linz.

11.    Weitere Bestimmungen / Datenschutz

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies nicht die Rechtswirksamkeit aller anderen Geschäftsbestimmungen. Die Vertragsparteien werden die rechtsunwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung ersetzen, die dem Inhalt und Zweck der rechtsunwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

Änderungen oder Ergänzungen eines Vertrages bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses.

Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.

Der Kunde erteilt seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass seine persönlichen Daten, nämlich Vor- und Zuname / Firma, Firmenbuchnummer; Geburtsdatum, Adresse, Telefonnummer, Faxnummer, E-Mail-Adresse, Bankverbindung zum Zweck der Zusendung von Werbematerial über von Columbus vertriebene / angebotene Produkte gespeichert sowie zum Zwecke der Verwaltung von Kundendaten verarbeitet werden dürfen. Sollte der Kunde die Einbindung des Vertragsgegenstandes in ein bei ihm vorhandenes W-Lan Netzwerk wünschen, erteilt der Kunde außerdem seine ausdrückliche Zustimmung dazu, dass die Herstellungsprozesse zu Sicherungszwecken in einer Cloud gespeichert werden.